RLV und QZV erklärt
Worum es geht
Abschnitt betitelt „Worum es geht“Leistungen für gesetzlich Versicherte werden in Deutschland nicht einfach nach Menge bezahlt. Die Krankenkassen zahlen an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Wesentlichen eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Die KV verteilt dieses Budget nach ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an die Praxen. Rechtsgrundlage ist § 87b SGB V; jede KV legt ihren HVM im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen fest.
Um die Verteilung planbar zu machen, arbeiten viele HVM mit Leistungsvolumina: Einer Praxis wird je Quartal ein Volumen zugewiesen, bis zu dessen Grenze Leistungen zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden.
Regelleistungsvolumen und Zusatzvolumen
Abschnitt betitelt „Regelleistungsvolumen und Zusatzvolumen“- Regelleistungsvolumen (RLV): das Grundvolumen einer Praxis für die typischen Leistungen ihrer Fachgruppe. Es wird häufig aus Fallzahlen eines Vorjahresquartals und fachgruppenspezifischen Fallwerten berechnet.
- Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen (QZV): zusätzliche Volumina für bestimmte Leistungen, die eine besondere Qualifikation oder Genehmigung voraussetzen.
Welche Leistungen einem Volumen zugeordnet sind, wie die Volumina berechnet werden und ob sie untereinander verrechnet werden können, regelt der jeweilige HVM. Bezeichnungen und Abgrenzungen unterscheiden sich zwischen den KVen.
Was passiert bei Überschreitung?
Abschnitt betitelt „Was passiert bei Überschreitung?“Leistungen, die über das zugewiesene Volumen hinausgehen, werden in der Regel nicht mehr zum vollen Preis vergütet, sondern abgestaffelt oder quotiert. Die Höhe dieser Restvergütung ist nicht fest, sondern hängt davon ab, wie viel Geld nach Verteilung der Volumina übrig bleibt. Für die Planung bedeutet das: Ist ein Volumen ausgeschöpft, bricht der Grenzerlös weiterer Untersuchungen ein, die diesem Volumen zugeordnet sind.
Leistungen außerhalb der Volumina
Abschnitt betitelt „Leistungen außerhalb der Volumina“Nicht alle Leistungen unterliegen den Volumina. Bestimmte Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet (extrabudgetäre Leistungen), andere sind im HVM gesondert geregelt. Leistungen für privat Versicherte und Selbstzahler werden nach der GOÄ abgerechnet und sind von RLV und QZV nicht betroffen.
Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind das drei getrennt zu betrachtende Erlösquellen: budgetgebundener EBM, extrabudgetärer EBM und GOÄ.
Bedeutung für die Terminplanung
Abschnitt betitelt „Bedeutung für die Terminplanung“- Monitoring im Quartal: Wer die voraussichtliche Ausschöpfung früh kennt, kann den Untersuchungsmix rechtzeitig anpassen, statt es erst mit dem Honorarbescheid zu erfahren. Aussagekräftig ist dabei die Ausschöpfung im Verhältnis zum Quartalsverlauf, nicht der absolute Stand.
- Mix statt Menge: Die wirtschaftliche Wirkung einer zusätzlichen Untersuchung hängt davon ab, welchem Volumen sie zugeordnet ist und wie weit dieses bereits ausgeschöpft ist.
- Regionale Unterschiede: Modelle und Kennzahlen müssen an den HVM der jeweiligen KV angepasst werden. Eine Praxis mit Standorten in mehreren KV-Bezirken braucht getrennte Betrachtungen.
- Rahmen: Versorgungsauftrag und medizinische Dringlichkeit gelten unabhängig von der Volumenausschöpfung.
Wie wir diese Faktoren berücksichtigen, beschreiben die Seiten Kosten und Erlöse je Gerätestunde und Wirtschaftliche Terminplanung.
Österreich und Schweiz
Abschnitt betitelt „Österreich und Schweiz“RLV und QZV sind Bestandteile der vertragsärztlichen Vergütung in Deutschland. In Österreich und der Schweiz gelten andere Vergütungssysteme, die gesondert betrachtet werden müssen.